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   BVerwG, 21.09.1992 - 11 B 9.92   

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https://dejure.org/1992,13922
BVerwG, 21.09.1992 - 11 B 9.92 (https://dejure.org/1992,13922)
BVerwG, Entscheidung vom 21.09.1992 - 11 B 9.92 (https://dejure.org/1992,13922)
BVerwG, Entscheidung vom 21. September 1992 - 11 B 9.92 (https://dejure.org/1992,13922)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache - Anfechtung von Bescheiden über eine Bewillung einer Ausbildungsförderung - Voraussetzungen für die Geltendmachung eines Verfahrensfehlers

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61

    Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

    Auszug aus BVerwG, 21.09.1992 - 11 B 9.92
    Es ist nicht ersichtlich und auch in der Beschwerde nicht dargelegt, inwieweit es in einem künftigen Revisionsverfahren für die Beurteilung dieses - von den Klageanträgen 1 a bis d erfaßten - Streitstoffs auf die von der Klägerin in der Beschwerdebegründung unter IV. 1. a bis d angeführten, nach ihrer Auffassung grundsätzlich bedeutsamen und klärungsbedürftigen Fragen ankommen könnte (zum Erfordernis eines dahin gehenden Beschwerdevorbringens s. BVerwGE 13, 90 [BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]).
  • BVerwG, 14.05.1992 - 5 B 73.92

    In einem Urteil enthaltene Bezugnahme auf tatsächliche Feststellungen und

    Auszug aus BVerwG, 21.09.1992 - 11 B 9.92
    Mit Rücksicht darauf könnte eine Zulassung der Revision wegen der mit der Beschwerde angesprochenen Fragen allenfalls dann in Betracht kommen, wenn schon hinsichtlich der Entscheidung des Berufungsgerichts zur Unzulässigkeit des Zwischenfeststellungsantrages 3 b ein Zulassungsgrund im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO erfolgreich geltend gemacht wäre (vgl. schon den Beschluß des 5. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Mai 1992 - BVerwG 5 B 73.92 - ).
  • BVerwG, 20.12.1962 - VIII C 78.61
    Auszug aus BVerwG, 21.09.1992 - 11 B 9.92
    Es ist nicht ersichtlich und auch in der Beschwerde nicht dargelegt, inwieweit es in einem künftigen Revisionsverfahren für die Beurteilung dieses - von den Klageanträgen 1 a bis d erfaßten - Streitstoffs auf die von der Klägerin in der Beschwerdebegründung unter IV. 1. a bis d angeführten, nach ihrer Auffassung grundsätzlich bedeutsamen und klärungsbedürftigen Fragen ankommen könnte (zum Erfordernis eines dahin gehenden Beschwerdevorbringens s. BVerwGE 13, 90 [BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]).
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